Mein Verständnis gesetzlicher Betreuung ...

… besteht darin, die mir anvertrauten Betreuungen gemäß der Idee von „Hilfe zum selbstbestimmten Leben“ zu begleiten. Um dem Willen der Betreuten größtmöglich Rechnung zu tragen, passe ich die Hilfe individuell an die Möglichkeiten des Betreuten an.


Rechtliche Betreuungen werden vom zuständigen Amtsgericht eingerichtet, wenn ein Mensch auf Grund einer Krankheit, eines Unfalls oder einer Behinderung (§ 1814 Abs. 1 BGB) nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln und keine Vorsorgevollmacht vorliegt. Gegen den freien Willen darf ein Betreuer nicht bestellt werden (§ 1814 Abs. 2 BGB).


Die rechtliche Betreuung umfasst vom Gericht festgelegte Aufgabenkreise, z. B. die Gesundheitssorge, Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten oder die Vermögenssorge, in denen der bestellte gesetzliche Betreuer tätig werden darf. Es gilt der Grundsatz, dass nur die Aufgaben dem rechtlichen Betreuer übertragen werden, die der Betreute vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr selbst regeln kann (§ 1814 Abs. 3 BGB).


Ich unterstütze den Betreuten darin, das eigene Leben möglichst den persönlichen Wünschen und Vorstellungen entsprechend mitzugestalten (§ 1821 Abs. 1 BGB).

… besteht darin, die mir anvertrauten Betreuungen gemäß der Idee von „Hilfe zum selbstbestimmten Leben“ zu begleiten. Um dem Willen der Betreuten größtmöglich Rechnung zu tragen, passe ich die Hilfe individuell an die Möglichkeiten des Betreuten an.


Rechtliche Betreuungen werden vom zuständigen Amtsgericht eingerichtet, wenn ein Mensch auf Grund einer Krankheit, eines Unfalls oder einer Behinderung (§ 1814 Abs. 1 BGB) nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln und keine Vorsorgevollmacht vorliegt. Gegen den freien Willen darf ein Betreuer nicht bestellt werden (§ 1814 Abs. 2 BGB).


Die rechtliche Betreuung umfasst vom Gericht festgelegte Aufgabenkreise, z. B. die Gesundheitssorge, Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten oder die Vermögenssorge, in denen der bestellte gesetzliche Betreuer tätig werden darf. Es gilt der Grundsatz, dass nur die Aufgaben dem rechtlichen Betreuer übertragen werden, die der Betreute vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr selbst regeln kann (§ 1814 Abs. 3 BGB).


Ich unterstütze den Betreuten darin, das eigene Leben möglichst den persönlichen Wünschen und Vorstellungen entsprechend mitzugestalten (§ 1821 Abs. 1 BGB).

Betreuungsbüro Tietz

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